Tom Hemp's e.V.

Auszug aus der Vereinssatzung

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen Tom Hemp’s.

(2) Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Mit Eintragung führt er den Namenszusatz „e.V.“.

(3) Sitz des Vereins ist 10997 Berlin.

(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist der gemeinschaftliche Eigenanbau und die Weitergabe des in gemeinschaftlichem Eigenanbau angebauten Cannabis durch und an seine Mitglieder zum Eigenkonsum (Anbauvereinigung) sowie die Weitergabe von beim gemeinschaftlichen Eigenanbau gewonnenem Vermehrungsmaterial für den privaten Eigenanbau an seine Mitglieder, an sonstige Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, oder an andere Anbauvereinigungen. Die vorgenannte Zweckverfolgung erfolgt unter der Bedingung, dass der Verein über eine Lizenz, die ihn zur Umsetzung des vorgenannten Vorhabens berechtigt, verfügt. Bis zum Vorliegen dieser Voraussetzungen setzt sich der Verein zweckmäßig für Suchtprävention sowie für ein Ende der Cannabisprohibition und die Schaffung regulierter Märkte, insbesondere für regulierte Cannabismärkte und die dafür notwendigen Gesetzesänderungen und gesellschaftlichen Veränderungen ein.

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Der Verein hat maximal 500 Mitglieder, wobei der Verein folgende Kategorien von Mitgliedern hat: a) ordentliche Mitglieder; b) Probemitglieder.

(2) Die Mitgliedschaft ist freiwillig. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet und ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat und nicht bereits Mitglied in einer anderen Anbauvereinigung ist.

(3) Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist an die Geschäftsstelle des Vereins zu richten. Über die Aufnahme als Probemitglied entscheidet das Präsidium auf Vorschlag der Geschäftsführung. Bei Ablehnung ist der Antragsteller schriftlich davon zu unterrichten. Ein Anspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht.

(4) Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Kündigung oder Ausschluss.

(5) Die Kündigung ist schriftlich gegenüber der Geschäftsstelle des Vereins zu erklären. Die Kündigung ist nur mit einer Frist von mindestens drei Monaten zum Monatsende zulässig.

(6) Ein Mitglied ist mit sofortiger Wirkung aus dem Verein auszuschließen, wenn sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt nicht mehr in Deutschland liegt oder das Mitglied in einer weiteren Anbauvereinigung Mitglied ist (zwingende Ausschlussgründe). Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat oder wenn es mit mindestens zwei Monatsbeiträgen in Verzug ist. Der Ausschluss wegen Zahlungsverzuges ist mit einer angemessenen Frist schriftlich anzudrohen, im Übrigen ist dem Auszuschließenden vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(7) Gegen den Ausschluss aus dem Verein kann die betroffene Person binnen eines Monats nach Zugang der Entscheidung Beschwerde einlegen. Über die Beschwerde entscheidet das Präsidium, soweit es sich nicht um ein Präsidiumsmitglied handelt. In der Ladung zur Präsidiumssitzung bzw. Mitgliederversammlung ist der Tagesordnungspunkt anzugeben und darauf hinzuweisen, dass sowohl die Begründung des Ausschlusses als auch die Beschwerdebegründung des Mitgliedes auf der Geschäftsstelle zur Einsicht ausliegen und vor der Abstimmung auf Antrag verlesen werden.

(8) Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar.

(9) Die Mitglieder haben beim gemeinschaftlichen Anbau von Cannabis mitzuwirken. Die Mitglieder haben im weiteren die folgenden Pflichten: a) den Verein bei der Verwirklichung seiner zweckmäßigen Ziele unter Berücksichtigung des geltenden gesetzlichen Rechtsrahmens zu unterstützen; b) die gefassten Beschlüsse soweit möglich zu unterstützen und deren Umsetzung zu fördern; c) die festgesetzten Beiträge, Pauschalen und Umlagen bei Fälligkeit zu entrichten.

(10) Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszwecks an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen sowie die Anlagen und Einrichtungen des Vereins entsprechend der insoweit geltenden Nutzungsbestimmungen und erlassenen Ordnungen zu nutzen.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

(1) Von den Mitgliedern (ordentliche Mitglieder, Probemitglieder) werden Mitgliedsbeiträge als Monatsbeiträge erhoben.

(2) Die Höhe der Mitgliedsbeiträge, ihre Fälligkeit und weitere Bestimmungen werden in einer vom Präsidium zu beschließenden Beitragsordnung geregelt.

(3) Von den ordentlichen Mitgliedern können, soweit gesetzlich zulässig, Umlagen erhoben werden, wenn sie der Erfüllung des Vereinszwecks dienen und im Einzelfall zur Deckung eines außerordentlichen Bedarfs des Vereins erforderlich sind. Über die Erhebung einer Umlage und deren Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung.